
Die erste schockierende Wahrheit betrifft die wahren Kosten des Diebstahls. Die Schlagzeile, dass dem deutschen Handel im Jahr 2024 durch Inventurverluste ein Schaden von 4,95 Milliarden Euro entsteht, ist nur ein Teil der Geschichte. Was oft übersehen wird, sind die immensen Summen, die Einzelhändler zusätzlich investieren, um sich vor diesen Verlusten zu schützen.
Allein für sichtbare, externe Sicherheitsmaßnahmen wie Artikelsicherung, Kameraüberwachung und den Einsatz von Detektiven geben die Händler jährlich weitere 1,6 Milliarden Euro aus. Doch damit nicht genug: Hinzu kommen die weniger sichtbaren, internen Kosten von geschätzten 1,5 Milliarden Euro – der Aufwand, den Ihr eigenes Team für Sicherheitsschulungen, Bestandskontrollen und Datenanalysen betreibt. Rechnet man alles zusammen, belaufen sich die Gesamtkosten aus Diebstahl und dessen Prävention auf eine schwindelerregende Summe von 7,3 Milliarden Euro pro Jahr.
Die wichtigste Erkenntnis daraus: Diese Kosten verschwinden nicht einfach. Sie werden letztendlich auf die Verkaufspreise umgelegt und von uns allen getragen. Das bedeutet, dass jeder Kunde bei jedem Einkauf effektiv einen Aufschlag von rund 1,5 % bezahlt, um die Verluste durch Diebstahl und die Kosten für Sicherheitsmaßnahmen zu decken.
Wenn ein Ladendieb erwischt wird, mag das wie ein kleiner Sieg für das Geschäft wirken. Die Daten zeigen jedoch ein ernüchterndes Bild: Die Diebe, die Sie fassen, sind nur ein winziger Bruchteil des Problems. Eine Studie des EHI Retail Institute kommt zu dem verblüffenden Ergebnis, dass 98 % aller Ladendiebstähle niemals entdeckt und folglich auch nicht bei der Polizei angezeigt werden.
Um diese Zahl greifbarer zu machen: Schätzungen zufolge entspricht dies jährlich etwa 24,5 Millionen unentdeckten Diebstählen mit einem durchschnittlichen Wert von jeweils 120 Euro. Diese Statistik verändert die Perspektive radikal. Für Einzelhändler bedeutet dies, dass der Fokus nicht nur auf der Verfolgung der wenigen gefassten Täter liegen darf, sondern auf der strategischen Steuerung einer massiven, kontinuierlichen und größtenteils unsichtbaren Verlustquelle.
Frank Horst vom EHI fasst die Dramatik der Lage treffend zusammen:
„Trotz Warensicherung und Mitarbeiterschulungen wird im Handel gestohlen, was nicht niet- und nagelfest ist. Insbesondere der organisierte und gewerbsmäßige Ladendiebstahl hat dem Einzelhandel in den letzten Jahren schmerzliche Verluste beschert.“
Eine Kamera zu installieren, scheint eine einfache und effektive Lösung zu sein. Doch in der Praxis betreten Sie damit ein juristisches Minenfeld, das von der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) streng reguliert wird. Viele gut gemeinte Installationen verstoßen unwissentlich gegen das Gesetz. Hier sind vier überraschende Fakten, die jeder Inhaber kennen muss:
• Keine Aufnahme ohne Anlass: Ein allgemeines Gefühl der Unsicherheit oder der Wunsch nach Abschreckung reicht als rechtliche Begründung für eine Videoüberwachung nicht aus. Sie müssen ein konkretes, dokumentiertes Interesse nachweisen können, zum Beispiel durch bereits stattgefundene und belegte Diebstähle, Vandalismus oder Übergriffe. Ohne diese dokumentierte Begründung riskieren Sie nicht nur empfindliche DS-GVO-Bußgelder, sondern auch, dass Ihre Aufnahmen vor Gericht als Beweismittel unzulässig sind.
• Die 72-Stunden-Regel: Videoaufnahmen müssen gelöscht werden, sobald der Zweck ihrer Erhebung erfüllt ist. Als allgemeine Richtlinie gilt eine Speicherdauer von 72 Stunden als zulässig. Eine längere, unbegründete Speicherung gilt als unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte und stellt einen eigenständigen Datenschutzverstoß dar.
• Absolutes Ton-Verbot: Die heimliche Aufnahme von Gesprächen ist ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Das unbefugte Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes kann nach § 201 des Strafgesetzbuchs (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) sogar eine Straftat darstellen. Die Audiofunktion Ihrer Kameras muss daher zwingend und unumkehrbar deaktiviert werden. Selbst die versehentliche Aufzeichnung kann strafrechtliche Folgen haben und macht die gesamte Videoaufnahme unbrauchbar.
• Vorsicht, Attrappe!: Selbst eine nicht funktionierende Kamera-Attrappe kann rechtliche Probleme verursachen. Wenn eine Attrappe so echt wirkt, dass Kunden und Mitarbeiter objektiv ernsthaft befürchten müssen, überwacht zu werden, entsteht ein sogenannter „Überwachungsdruck“. Dies kann als Verletzung des Persönlichkeitsrechts gewertet werden. Im schlimmsten Fall können Betroffene Sie auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen – für eine Kamera, die nicht einmal funktioniert.
Wenn es um Raubüberfälle geht, ist meine oberste und unumstößliche Direktive für jeden Kunden: Die physische und psychische Unversehrtheit Ihrer Mitarbeiter hat absolute Priorität. Jeder Gedanke an den Schutz von Waren oder Bargeld muss dem untergeordnet werden. Diese Anweisung ist keine bloße Empfehlung, sondern eine entscheidende Maßnahme zur Reduzierung von Arbeitsausfällen, potenziellen Haftungsrisiken und langfristigen psychologischen Belastungen für Ihr Team.
Eine umfassende Studie der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) zu Raubüberfällen liefert alarmierende Daten: Mitarbeiter, die während eines Überfalls widerständiges oder behinderndes Verhalten zeigen, setzen sich einem drastisch erhöhten Verletzungsrisiko aus. Die Zahlen sind eindeutig: Bei Frauen steigt die Verletzungsrate von 16 % (ohne Widerstand) auf 29 % (mit Widerstand). Bei Männern ist der Anstieg noch dramatischer: Das Verletzungsrisiko mehr als verdoppelt sich von 21 % auf 44 %.
Diese Statistik untermauert die wichtigste Botschaft jeder Sicherheitsschulung: Leisten Sie keinen Widerstand, befolgen Sie die Anweisungen des Täters und geben Sie heraus, was verlangt wird. Dies ist kein Zeichen von Schwäche, sondern eine datengestützte Überlebensstrategie, die das Risiko für Ihr Personal nachweislich minimiert.
Die Annahme, dass mehr Sicherheit zwangsläufig mehr oder bessere Technik erfordert, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Obwohl Kameras, Alarmanlagen und Warensicherungssysteme wichtige Bestandteile eines Konzepts sind, zeigen Studien überraschend, dass die effektivsten Maßnahmen oft einfach, organisatorisch und auf den Menschen ausgerichtet sind.
Zwei Beispiele aus den Untersuchungen belegen dies eindrücklich: Erstens zeigt die EHI-Studie zu Inventurdifferenzen, welches Projekt Händler als wichtigstes zur Reduzierung von Verlusten ansehen. Mit 26,5 % stehen Personalschulungen an erster Stelle – weit vor dem Einsatz von Kameras (10,9 %) oder anderen technischen Systemen. Ein gut geschultes, aufmerksames Team ist die erste und beste Verteidigungslinie.
Zweitens hat die BGHW-Studie zu Raubüberfällen untersucht, welche Präventionsmaßnahmen mit einem signifikant geringeren Überfallrisiko im Lebensmittelhandel korrelieren. Hier zeigten sich zwei simple, aber wirkungsvolle organisatorische Maßnahmen: die regelmäßige Kassenabschöpfung, um den Bargeldbestand gering zu halten, sowie ein einfacher Türspion in der Tür zum Kassenraum.
Diese Erkenntnisse sind mehr als nur interessante Statistiken. Es beweist, dass Ihre größte Schwachstelle – aber auch Ihre stärkste Verteidigung – nicht die Technik, sondern der Mensch ist.
Effektive Sicherheit im Einzelhandel ist eine komplexe Managementaufgabe, die weit über das Aufhängen einer Kamera hinausgeht. Wie diese fünf Fakten zeigen, erfordert wirksame Sicherheit ein tiefes Verständnis für die wahren Kosten, die Einhaltung strenger rechtlicher Pflichten, das Wissen um menschliches Verhalten in Extremsituationen und die Anerkennung, dass oft die einfachsten organisatorischen Prozesse die größte Wirkung entfalten.
Die erfolgreichsten Einzelhändler, die ich berate, verstehen Sicherheit nicht als Kostenstelle, sondern als strategische Unternehmensfunktion. Stellen Sie sich am Ende diese entscheidende Frage: Ist Ihr Sicherheitskonzept eine durchdachte Strategie, die Mensch, Prozess und Technik vereint, oder nur eine technische Reaktion auf die Angst vor Verlust?
Der deutsche Lebensmitteleinzelhandel sieht sich mit einer zunehmend komplexen und dynamischen Bedrohungslage konfrontiert, die weit über alltägliche Ladendiebstähle hinausgeht. Organisierte Tätergruppen, gewerbsmäßiger Diebstahl und gewalttätige Übergriffe stellen eine ernste Gefahr für Vermögenswerte, aber vor allem für die Sicherheit von Mitarbeitern und Kunden dar. Diese Entwicklung erfordert eine Abkehr von isolierten Einzelmaßnahmen hin zu strategisch geplanten, integrierten Sicherheitskonzepten, die präventiv wirken, im Ernstfall eine schnelle Reaktion ermöglichen und Folgeschäden minimieren.
Die wirtschaftlichen Konsequenzen von Sicherheitslücken sind erheblich. Laut der aktuellen Studie des EHI Retail Institute sind die Inventurverluste im deutschen Handel im Jahr 2024 auf einen neuen Höchststand von 4,95 Milliarden Euro gestiegen. Dieser Schaden wird letztlich von der Gesellschaft getragen: Die Kosten für Diebstähle und deren Prävention schlagen sich mit rund 1,5 % in den Verkaufspreisen nieder und werden somit von allen Verbrauchern mitfinanziert. Angesichts dieser Zahlen ist Sicherheit keine reine Kostenfrage mehr, sondern eine strategische Notwendigkeit zur Sicherung der Profitabilität und zur Erfüllung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht.
Das übergeordnete Ziel dieses Strategiepapiers ist die Entwicklung eines umfassenden, mehrstufigen Sicherheitskonzepts für den Lebensmitteleinzelhandel. Es basiert auf einem integrierten Ansatz, der baulich-mechanische, elektronische und organisatorische Maßnahmen synergetisch miteinander verknüpft. So entsteht ein gestaffeltes Schutzsystem, das potenzielle Täter abschreckt, Schäden aktiv verhindert und die Sicherheit von Personen in den Mittelpunkt stellt.
Um ein solches Konzept zielgerichtet zu entwickeln, ist zunächst eine detaillierte Analyse der spezifischen Bedrohungen erforderlich, mit denen Supermärkte konfrontiert sind.
Die Grundlage jedes effektiven Sicherheitskonzepts ist eine differenzierte Analyse der spezifischen Bedrohungen. Nur ein tiefgreifendes Verständnis der Täterprofile, ihrer Vorgehensweisen und der kritischen Risikofaktoren ermöglicht die Entwicklung zielgerichteter und ressourceneffizienter Gegenmaßnahmen. Eine pauschale Herangehensweise ist angesichts der Vielschichtigkeit der Gefahrenlage im Lebensmitteleinzelhandel nicht nur unwirksam, sondern auch unwirtschaftlich. Die unterschiedlichen Bedrohungskategorien – Diebstahl, Raub und Einbruch – erfordern dabei unterschiedliche, aber miteinander verknüpfte Gegenmaßnahmen, die im nachfolgenden Drei-Säulen-Modell adressiert werden.
2.1. Bedrohung durch Diebstahl und Inventurdifferenzen
Inventurdifferenzen stellen die größte finanzielle Belastung für den Einzelhandel dar. Die aktuelle EHI-Studie zu den Inventurdifferenzen (veröffentlicht 2025, Datenbasis 2024) schlüsselt den Gesamtschaden von 4,95 Mrd. Euro wie folgt auf:
• Diebstahl durch Kundschaft: 2,95 Mrd. Euro (60 %)
• Diebstahl durch Beschäftigte: 890 Mio. Euro (18 %)
• Diebstahl durch Servicekräfte/Lieferanten: 370 Mio. Euro (7 %)
• Organisatorische Mängel: 740 Mio. Euro (15 %)
Besonders alarmierend ist die zunehmende Rolle der organisierten Kriminalität. Schätzungen zufolge ist etwa ein Drittel des Gesamtschadens, also fast eine Milliarde Euro, auf das Konto professionell agierender Tätergruppen zurückzuführen. Diese agieren gezielt, oft in Gruppen mit klarer Aufgabenverteilung, und entwenden Waren in großem Stil.
Die offizielle Polizeiliche Kriminalstatistik zeichnet dabei ein unvollständiges Bild der Realität. Experten gehen davon aus, dass 98 % aller Ladendiebstähle unentdeckt bleiben und somit nicht zur Anzeige gebracht werden. Die Dunkelziffer ist enorm, was die polizeilichen Statistiken als alleinigen Indikator für das wahre Ausmaß des Problems disqualifiziert.
2.2. Bedrohung durch Raubüberfälle
Während Diebstahl primär einen materiellen Schaden verursacht, stellen Raubüberfälle eine unmittelbare und massive Bedrohung für die physische und psychische Gesundheit von Mitarbeitern und Kunden dar. Laut einer umfassenden Studie der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) ist der Lebensmittelhandel mit 51 % der Fälle die am stärksten von Raubüberfällen betroffene Branche. Die Analyse der Taten offenbart klare Muster und Risikofaktoren:
• Kritische Tatzeit: 57 % aller Raubüberfälle ereignen sich in den Abendstunden zwischen 19 und 22 Uhr, also in der Phase vor Ladenschluss.
• Täterprofil im Lebensmittelhandel: Die Täter agieren hier überwiegend allein (ca. 60 %).
Die Studie identifiziert drei typische Vorgehensweisen („Tattypen“), deren Kenntnis für die Entwicklung von Präventions- und Schulungsmaßnahmen entscheidend ist:
Tattyp
Anteil
Vorgehensweise
„Blitz“
ca. 50 %
Die Tatabsicht ist bei Betreten des Geschäfts sofort erkennbar (z.B. direkte Geldforderung, offene Bedrohung mit einer Waffe).
„Confidence“
ca. 25 %
Der Täter gibt sich zunächst als normaler Kunde aus; die Tatabsicht wird erst im letzten Moment am Kassenplatz erkennbar (z.B. „Kassengrabscher“).
„Surprise“
ca. 25 %
Der Täter lauert den Beschäftigten auf, entweder im Geschäft nach Ladenschluss, davor oder auf dem Weg nach Hause.
Die größte Gefahr bei Raubüberfällen geht von der potenziellen Gewaltanwendung aus. Die oberste Priorität muss daher dem Schutz von Menschenleben und der Vermeidung von Verletzungen gelten. Die BGHW-Studie belegt eindrücklich, dass widerständiges Verhalten das Verletzungsrisiko signifikant erhöht. Bei männlichen Angestellten steigt die Wahrscheinlichkeit einer körperlichen Verletzung beispielsweise von 21 % bei kooperativem Verhalten auf 44 %, wenn Widerstand geleistet wird.
2.3. Bedrohung durch Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl wird gemäß den Richtlinien von VdS Schadenverhütung als das gewaltsame Eindringen in ein Objekt außerhalb der Geschäftszeiten definiert. Die Täter nutzen die Abwesenheit von Personal und Kunden, um ungestört agieren zu können. Typische Ziele in Supermärkten sind dabei:
• Bargeldbestände in Wertbehältnissen (Tresore, Safes)
• Tabakwaren
• Hochwertige Spirituosen
Neben dem direkten Diebstahlschaden entstehen oft erhebliche Folgeschäden. Wie von Sicherheitsexperten wie Protection One beschrieben, führen Vandalismus und Zerstörung bei der Tatbegehung häufig zu kostspieligen Reparaturen und empfindlichen Betriebsunterbrechungen, die den finanziellen Verlust weiter erhöhen.
Diese detaillierte Analyse der Bedrohungslage zeigt, dass ein wirksames Sicherheitskonzept auf mehreren Ebenen ansetzen muss. Es muss sowohl präventiv gegen Diebstahl wirken, Einbrüche erschweren und melden als auch das Personal auf das richtige Verhalten bei einem Raubüberfall vorbereiten. Ein solch ganzheitlicher Ansatz wird im folgenden Drei-Säulen-Modell vorgestellt.
Ein Höchstmaß an Sicherheit wird nicht durch eine einzelne, isolierte Maßnahme erreicht, sondern durch das intelligente und synergetische Zusammenspiel verschiedener Sicherungsebenen. Als strukturierendes Element für ein solches integriertes Konzept dient das bewährte Drei-Säulen-Modell der VdS-Richtlinien. Es schafft gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die sich gegenseitig ergänzen und verstärken. Während Säule 1 (Aktiv sichern) den physischen Widerstand gegen den Einbrecher erhöht, dient Säule 2 (Überwachen und melden) seiner frühzeitigen Detektion. Säule 3 (Organisatorisch unterstützen) ist entscheidend, um das Personal auf Raubüberfälle vorzubereiten und die Verluste durch internen Diebstahl zu minimieren.
1. Aktiv sichern: Baulich-mechanische Maßnahmen, die dem Täter einen physischen Widerstand entgegensetzen.
2. Überwachen und melden: Elektronische Systeme, die einen Angriffsversuch detektieren und eine Alarmierung auslösen.
3. Organisatorisch unterstützen: Menschliches Handeln und klare Prozesse, die die Wirksamkeit der Technik sicherstellen.
Der strategische Wert dieses Modells liegt darin, dass es sowohl präventive als auch reaktive Komponenten zu einem robusten Gesamtsystem verbindet.
3.1. Säule 1: Baulich-mechanische Sicherungsmaßnahmen (Aktiv sichern)
Die primäre Funktion der baulich-mechanischen Sicherung ist es, einem Täter einen möglichst hohen Zeitwiderstand entgegenzusetzen. Je länger ein Einbrecher benötigt, um eine Barriere zu überwinden, desto höher ist sein Entdeckungsrisiko und die Wahrscheinlichkeit, dass er den Versuch abbricht. Gemäß den VdS-Richtlinien (VdS 2333) sind die kritischen Sicherungspunkte an der „Außenhaut“ eines Supermarktes:
• Türen und Tore: Dies sind die häufigsten Angriffspunkte. Schwachstellen sind oft nicht nur die Türblätter selbst, sondern auch instabile Schließbleche, einfache Schließzylinder oder ungesicherte Türbänder. Erforderlich ist der Einsatz von geprüften, einbruchhemmenden Türen (mindestens Widerstandsklasse N nach VdS, die einen grundlegenden Schutz gegen einfache Hebelwerkzeuge bietet). Fluchttüren, die von innen jederzeit zu öffnen sein müssen, müssen mit selbstverriegelnden Panikschlössern ausgestattet sein, um nach dem Schließen automatisch einen sicheren Verschluss zu gewährleisten.
• Fenster und Lichtkuppeln: Standard-Isolierglas bietet keinerlei Einbruchschutz und kann leicht überwunden werden. Anstelle von einfachen Rollzapfen müssen Fensterbeschläge mit Pilzkopfverriegelungen verwendet werden, die ein Aufhebeln erheblich erschweren. Lichtkuppeln auf dem Dach sind ein oft übersehener Schwachpunkt und müssen gegen eine einfache Demontage von außen gesichert werden.
• Wände, Decken und Dächer: Insbesondere bei Gebäuden in Leichtbauweise (z.B. mit Sandwichplatten) ist der Widerstand gegen ein gewaltsames Durchdringen gering. Wo möglich, ist auf eine feste Bauweise zu achten oder eine nachträgliche Verstärkung vorzunehmen.
Neben der Außenhautsicherung sind auch interne mechanische Maßnahmen entscheidend. Dazu gehört vor allem der fachgerechte Einbau von Wertbehältnissen (Safes) zur Aufbewahrung von Bargeldbeständen. Um ein Abtransportieren zu verhindern, müssen diese Tresore ein Gewicht von mindestens 1.000 kg aufweisen oder fachmännisch im Baukörper verankert sein.
3.2. Säule 2: Elektronische Überwachungssysteme (Überwachen und melden)
Während mechanische Sicherungen den Einbruch verzögern, haben elektronische Systeme die Aufgabe, einen Angriffsversuch frühzeitig zu erkennen und eine schnelle, gezielte Reaktion (Intervention) auszulösen.
• Einbruch- und Überfallmeldeanlagen (EMA/ÜMA): Eine klassische Alarmanlage mit lokaler Sirene zielt darauf ab, Täter durch Lärm zu verschrecken und Passanten zu alarmieren. Eine professionelle EMA geht einen entscheidenden Schritt weiter: Sie ist auf eine 24/7 besetzte Notruf- und Serviceleitstelle (NSL) aufgeschaltet. Dort prüfen geschulte Fachkräfte jeden eingehenden Alarm vor. Dies verhindert kostspielige Falschalarme und stellt sicher, dass im Ernstfall sofort die richtigen Interventionskräfte (z.B. Polizei, Sicherheitsdienst) verständigt werden. Eine besonders fortschrittliche Lösung stellt der „Live-Einbruchschutz“ dar. Hierbei schalten sich die Fachkräfte der NSL im Alarmfall akustisch in das Objekt und konfrontieren den Täter mit einer direkten, unmissverständlichen Täteransprache über Lautsprecher. Diese unerwartete Konfrontation durchbricht den Tatplan und führt nachweislich dazu, dass der Täter in der Regel sofort die Flucht ergreift, oft bevor ein nennenswerter Sach- oder Diebstahlschaden entsteht. Anbieter wie Protection One erreichen mit dieser Methode eine Schadenverhinderungsquote von 98,3 %.
• Videoüberwachungsanlagen (VÜA): Videoüberwachung ist ein wichtiges Instrument zur Alarmverifikation durch die NSL und zur Beweissicherung nach einer Tat. Sie hilft, Tathergänge zu rekonstruieren und Täter zu identifizieren. Gemäß VdS 2333 ist eine VÜA jedoch ausdrücklich kein Ersatz für eine Einbruchmeldeanlage, sondern eine sinnvolle Ergänzung.
• Weitere technische Systeme: Die EHI-Studie zeigt, welche weiteren Technologien bei Händlern hohe Priorität genießen:
◦ Elektronische Artikelsicherung (EAS): Die klassischen Warensicherungssysteme an den Ausgängen sind ein effektives Mittel zur Reduzierung von Kundendiebstählen bei hochpreisigen Artikeln.
3.3. Säule 3: Organisatorische Maßnahmen (Organisatorisch unterstützen)
Die beste und teuerste Technik bleibt wirkungslos, wenn der „Faktor Mensch“ nicht berücksichtigt wird. Klare Prozesse, regelmäßige Schulungen und ein geschärftes Sicherheitsbewusstsein bei den Mitarbeitern sind das Fundament, auf dem die technische und bauliche Sicherheit erst ihre volle Wirkung entfalten kann.
• Mitarbeiterschulung und Sensibilisierung: Laut EHI-Studie sind Personalschulungen mit 26,5 % das wichtigste Einzelprojekt zur Reduzierung von Inventurdifferenzen. Die Erkenntnisse aus der BGHW-Studie zu Raubüberfällen liefern konkrete, lebenswichtige Schulungsinhalte:
◦ Verhalten bei einem Raubüberfall: Das oberste Gebot ist Deeskalation. Mitarbeiter müssen instruiert werden, den Anweisungen des Täters Folge zu leisten, keine Gegenwehr zu zeigen und kein Risiko einzugehen. Dies ist keine Ermessensfrage, sondern eine datengestützte Notwendigkeit: Die BGHW-Studie belegt, dass widerständiges Verhalten das Verletzungsrisiko für männliche Angestellte von 21 % auf 44 % verdoppelt.
◦ Prävention von „Confidence“-Taten: Kassierer müssen geschult werden, auf Ablenkungsmanöver zu achten, aktiven Blickkontakt mit Kunden zu halten und den Zugriff auf die offene Kassenlade zu erschweren.
◦ Prozesssicherheit: Korrekte Abläufe bei der Kassenabrechnung und der Geldentsorgung minimieren Gelegenheiten für Diebstahl und Überfälle vom Typ „Surprise“.
• Prozessuale und operative Maßnahmen: Basierend auf den Analysen von BGHW und VdS sind konkrete organisatorische Regeln zu etablieren:
◦ Bargeldmanagement: Der Bargeldbestand in den Kassen ist durch regelmäßige Abschöpfung gering zu halten. Der Einsatz von Zeitverschlusssystemen für Tresore oder von Depositsystemen (Einwurfsafes) entzieht überschüssiges Bargeld dem schnellen Zugriff.
◦ Öffnungs- und Schließprozesse: Es ist sicherzustellen, dass Mitarbeiter, insbesondere beim Abschließen am Abend, das Gebäude nicht alleine verlassen. Eine Kontrolle des Außenbereichs vor dem Verlassen ist obligatorisch.
◦ Schlüsselmanagement: Eine lückenlose Dokumentation der Schlüsselausgabe und die sichere Aufbewahrung von General- und Tresorschlüsseln sind unerlässlich.
• Notfallplanung und Nachsorge: Für den Ernstfall muss ein schriftlich fixierter Notfallplan existieren. Dieser regelt klar die innerbetriebliche Meldekette und die Verantwortlichkeiten. Nach einem traumatischen Ereignis wie einem Raubüberfall trägt der Arbeitgeber eine besondere Verantwortung für die psychologische Nachsorge der betroffenen Mitarbeiter. Die BGHW bietet hierfür professionelle Akutintervention an.
Die Wirksamkeit dieses Drei-Säulen-Modells hängt entscheidend davon ab, dass alle Maßnahmen im Einklang mit den geltenden rechtlichen Vorgaben umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für den Einsatz von Videoüberwachung, dessen datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen ein eigenes Fundament des gesamten Konzepts bilden.
Videoüberwachung ist ein zweischneidiges Schwert: Einerseits ein hochwirksames Instrument zur Prävention und Aufklärung von Straftaten, andererseits ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung von Kunden und Mitarbeitern. Der rechtmäßige Betrieb einer Videoüberwachungsanlage (VÜA) ist daher untrennbar mit der strikten Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verbunden. Die folgenden Ausführungen basieren auf der maßgeblichen „Orientierungshilfe Videoüberwachung“ der deutschen Datenschutzkonferenz (DSK).
4.1. Rechtsgrundlage und Interessenabwägung
Die Rechtsgrundlage für eine Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen wie Supermärkte findet sich in der Regel in Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Dieser erlaubt die Datenverarbeitung, wenn sie zur „Wahrung der berechtigten Interessen“ des Betreibers erforderlich ist.
Als berechtigte Interessen gelten beispielsweise der Schutz des Eigentums vor Diebstahl, Einbruch und Vandalismus oder die Ausübung des Hausrechts. Diese Interessen müssen jedoch stets gegen die schutzwürdigen Interessen der gefilmten Personen – also der Kunden und Beschäftigten – abgewogen werden. Diese Interessenabwägung ist der Kern der rechtlichen Prüfung. Der Betreiber muss darlegen und dokumentieren, warum sein Sicherheitsinteresse im konkreten Fall schwerer wiegt als das Recht der Betroffenen, nicht überwacht zu werden.
4.2. Grundsätze der Notwendigkeit und Datenminimierung
Aus der DS-GVO ergeben sich zwei zentrale Leitplanken für die praktische Ausgestaltung der Videoüberwachung:
1. Grundsatz der Erforderlichkeit: Vor dem Einsatz von Kameras ist stets zu prüfen, ob es mildere, aber gleich geeignete Mittel gibt, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Beispiele hierfür sind eine verstärkte Personalpräsenz, der Einsatz von Warensicherungssystemen oder mechanische Sicherungen. Erst wenn diese Alternativen als unzureichend bewertet werden, kann eine Videoüberwachung als erforderlich gelten.
2. Prinzip der Datenminimierung: Die Überwachung ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.
◦ Räumliche Beschränkung: Kameras dürfen ausschließlich auf sicherheitsrelevante Bereiche wie Eingangszonen, Kassenbereiche oder Regale mit hochpreisigen Waren (z.B. Spirituosen, Tabak) ausgerichtet sein. Bereiche, in denen eine erhöhte Privatsphärenerwartung besteht, wie Pausenräume, Umkleiden oder Sanitäranlagen, sind absolute Tabuzonen. Öffentlich zugängliche Bereiche außerhalb des Grundstücks (z.B. Gehwege) müssen technisch irreversibel ausgeblendet werden (Schwärzung/Verpixelung).
◦ Zeitliche Beschränkung: Dient eine Kamera dem Schutz vor Einbrüchen, darf sie in der Regel nur außerhalb der Öffnungszeiten aktiv sein.
◦ Verbot von Tonaufnahmen: Die Anfertigung von Tonaufzeichnungen im Zusammenhang mit Videoüberwachung ist in der Regel unzulässig und kann eine Straftat nach § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) darstellen. Die Audiofunktion von Kameras ist daher unumkehrbar zu deaktivieren. Diese Regelung bezieht sich auf die anlasslose Aufzeichnung von Gesprächen. Sie schließt sicherheitstechnische Anwendungen wie Wechselsprechanlagen oder eine Live-Täteransprache im Alarmfall, bei der keine permanenten Tonaufzeichnungen zur Überwachung von Gesprächen stattfinden, nicht per se aus.
4.3. Transparenzpflicht und Speicherdauer
Betroffene Personen müssen klar und verständlich über die Videoüberwachung informiert werden. Die DSK empfiehlt hierfür ein zweistufiges Modell:
1. Vorgelagertes Hinweisschild: Dieses muss gut sichtbar vor dem Betreten des überwachten Bereichs angebracht sein. Es muss die wichtigsten Informationen auf einen Blick liefern: ein Kamera-Piktogramm, den Namen des Verantwortlichen, den Zweck der Überwachung (z.B. „Schutz vor Diebstahl“), die Speicherdauer und einen Hinweis, wo vollständige Informationen zu finden sind.
2. Vollständiges Informationsblatt: Dieses muss an einer leicht zugänglichen Stelle (z.B. an der Kundeninformation oder als Aushang) verfügbar sein und alle Pflichtinformationen gemäß Art. 13 DS-GVO enthalten.
Die Speicherdauer der Aufzeichnungen muss so kurz wie möglich sein. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald der Zweck, für den sie erhoben wurden, erfüllt ist. Eine Speicherung zum Zweck der Beweissicherung bei Diebstahl oder Vandalismus ist in der Regel innerhalb weniger Tage möglich. Die Datenschutzbehörden erachten eine Speicherdauer von maximal 72 Stunden als in der Regel zulässig. Eine längere Speicherung bedarf einer besonderen Begründung.
4.4. Sonderfall: Überwachung von Beschäftigten
Die Videoüberwachung von Mitarbeitern unterliegt besonders strengen Regeln. Eine dauerhafte Überwachung zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist grundsätzlich unzulässig. Sie erzeugt einen unzulässigen Überwachungsdruck und verletzt das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten.
Mitarbeiter, die in öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen arbeiten, können jedoch von Kameras, die primär dem Warenschutz oder der Abschreckung von Kundendiebstählen dienen, „miterfasst“ werden. Dies ist zulässig, solange die Mitarbeiter nicht gezielt im Fokus der Kamera stehen oder dauerhaft an ihrem festen Arbeitsplatz (z.B. an der Kasse oder einer Bedientheke) gefilmt werden. Die Kameraausrichtung muss primär der Ware oder dem Kundenstrom gelten.
Die sorgfältige Beachtung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch entscheidend für die Akzeptanz von Sicherheitsmaßnahmen bei Kunden und Personal. Auf dieser Grundlage kann die Implementierung eines individuellen Konzepts erfolgen.
Die vorangegangenen Kapitel haben die Bedrohungslage analysiert und die Bausteine eines integrierten Sicherheitskonzepts skizziert. Die erfolgreiche Umsetzung dieser Strategie ist jedoch kein einmaliges Projekt, sondern eine strategische Managemententscheidung und ein kontinuierlicher Prozess, der fest in der Unternehmenskultur verankert werden muss.
5.1. Entwicklung eines individuellen Sicherheitskonzepts
Es gibt keine Standardlösung („One-Size-Fits-All“), die für jeden Supermarkt gleichermaßen passt. Die Praxiserfahrung, wie sie beispielsweise bei der Konzeption von Sicherheitslösungen für heterogene Filialstrukturen wie bei Rewe zu finden ist, belegt: Es gibt keine Einheitslösung. Jede Filiale benötigt ein auf ihre spezifischen Gegebenheiten zugeschnittenes Konzept, das Faktoren wie Lage (z.B. Innenstadt vs. Gewerbegebiet), Größe, bauliche Gegebenheiten, Personalstruktur und das lokale Risikoprofil berücksichtigt.
Ein zentrales „Sicherheitshandbuch“ ist als verbindliches Steuerungsinstrument zu erstellen und zu pflegen. Dieses Dokument muss die folgenden Elemente enthalten:
• Definition der Standards für bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen.
• Klare Prozessanweisungen für sicherheitsrelevante Abläufe (z.B. Geldentsorgung, Schließdienst).
• Detaillierte Notfallpläne für verschiedene Szenarien (Raub, Einbruch, etc.).
• Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung des Konzepts.
5.2. Der Risikomanagement-Zyklus als kontinuierlicher Prozess
Sicherheit ist kein statischer Zustand. Die Bedrohungslage ändert sich, Täter passen ihre Methoden an, und neue Schwachstellen können entstehen. Daher ist das Sicherheitsmanagement als iterativer Kreislauf zu verstehen, wie er auch von VdS beschrieben wird:
1. Risiken erkennen: Durchführung einer standortspezifischen Gefährdungsanalyse.
2. Risiken bewerten: Einschätzung von Eintrittswahrscheinlichkeit und potenziellem Schaden.
3. Maßnahmen steuern: Definition, Implementierung und Finanzierung geeigneter Sicherungsmaßnahmen.
4. Wirksamkeit überprüfen (Ergebnisnachweis): Regelmäßige Kontrolle und Anpassung des Konzepts.
Dieser Zyklus verdeutlicht, dass Risikomanagement eine dauerhafte Führungsaufgabe ist, die kontinuierliche Aufmerksamkeit und Anpassung erfordert.
5.3. Schlussfolgerung: Sicherheit durch Synergie
Die Kernthese dieses Strategiepapiers lautet: Maximale Sicherheit im Lebensmitteleinzelhandel wird nicht durch die stärkste Mauer, die teuerste Kamera oder die beste Schulung allein erreicht. Sie entsteht erst durch die intelligente Kombination und das synergetische Zusammenwirken von baulichen, technischen und organisatorischen Elementen. Eine einbruchhemmende Tür verzögert den Täter lange genug, damit die Einbruchmeldeanlage einen Alarm an die Leitstelle senden kann, die wiederum eine Intervention auslöst, bevor der Täter sein Ziel erreicht. Geschulte Mitarbeiter, die verdächtiges Verhalten erkennen und Bargeldbestände gering halten, reduzieren den Tatanreiz für einen Raubüberfall von vornherein.
Die Implementierung eines professionell geplanten Sicherheitskonzepts ist daher keine reine Ausgabe zur Schadensreduktion, sondern eine strategische Investition. Sie schützt nicht nur Vermögenswerte, sondern sichert die operative Resilienz und ist vor allem eine unverzichtbare Verpflichtung gegenüber der Sicherheit und dem Vertrauen von Mitarbeitern und Kunden.


