Jetzt sind Rauchmelder in Bayern Pflicht
Jedes Haus und jede Wohnung muss mit dem Frühwarnsystem ausgestattet sein – Die LZ beantwortet die wichtigsten Fragen
Lindau / lz Der Freistaat führt zum Jahresbeginn eine gesetzliche Rauchwarnmeldepflicht ein. Das heißt: Wohnungen und Häuser müssen künftig mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Gesetzlich geregelt ist das in der Bayerischen Bauordnung (Artikel 46, Absatz 4). Mithilfe dieser Gesetzesänderung sollen Wohnungsbrände frühzeitig bemerkt und Menschenleben gerettet werden.
Ab wann gilt die Verpflichtung?
Für neue Wohnungen gilt die Verpflichtung mit Baubeginn. Für Wohnungen in Sonderbauten nach wie zum Beispiel in Hochhäusern gibt es Ausnahmen. Für sie ist nicht der Baubeginn, sondern das Datum der Baugenehmigung maßgeblich. Alten- und Pflegeeinrichtungen, Heime oder Unterkünfte fallen nicht unter diese spezielle Regelung für Wohnungen. An diese Einrichtungen können als Sonderbauten aber weitergehende Sicherheitsanforderungen wie zum Beispiel die Installation von Brandmeldeanlagen gestellt werden
Gibt es eine Übergangsfrist?
Vorhandene Wohnungen sind bis Ende des Jahres 2017 nachzurüsten. Die Eigentümer haben die Pflicht, alle Wohnungen die vor 2013 gebaut wurden mit Rauchmeldern zu versehen.
Wer ist für die Installation und den Betrieb verantwortlich?
Für die Installation der Rauchwarnmelder sind die Bauherren und die Wohnungseigentümer verantwortlich. Damit stehen diese auch in der Pflicht, kaputte Melder durch neue zu ersetzen. Bei Mietwohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der Mieter zum Beispiel rechtzeitig die Batterie zu wechseln. Es sei denn, der Wohnungseigentümer übernimmt dies ausdrücklich. Nicht vorgesehen sind regelmäßige Überprüfungen durch den Freistaat, ob Rauchmelder eingebaut sind und ob sie funktionieren. Dafür ist der Aufwand schlichtweg zu hoch. Es liegt also in der Verantwortung der jeweiligen Verpflichteten, für die Installation sowie für die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder Sorge zu tragen.
Wo müssen Rauchwarnmelder installiert werden?
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Grundsätzlich gehören sie an die Zimmerdecke, da sich Brandrauch immer zuerst unter der Decke sammelt. Bei offenen Verbindungen innerhalb der Wohnung, wie bei Treppen über mehrere Geschosse, ist mindestens auf der obersten Ebene ein Rauchwarnmelder zu installieren.
Was muss beim Kauf beachtet werden?
Rauchwarnmelder, die in Deutschland verkauft werden dürfen, müssen eine CE-Kennzeichnung tragen.
Wie müssen Rauchwarnmelder installiert und betrieben werden?
Die Geräte müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Genaue Angaben zur Standortwahl, Montage und Wartung sind in den Herstelleranweisungen enthalten, die zusammen mit den Rauchwarnmeldern geliefert werden müssen. Nach diesen Anleitungen können Rauchwarnmelder von Jedermann einfach mit Schrauben, Dübeln oder Spezialklebstoff montiert werden. Eine Fachkraft ist weder für das Installieren noch für das Warten erforderlich. Allerdings müssen die Informationen der Hersteller auch den Mietern bereitgestellt werden, damit sie die jährlich erforderliche Inspektion machen, die Funktion der Warnsignale prüfen sowie gegebenenfalls die Batterien austauschen können.
Wird eine mögliche Fehlalarmierung verrechnet?
Wenn Nachbarn oder Passanten die Feuerwehr rufen, weil sie einen Rauchwarnmelder hören, der wegen eines technischen Mangels oder wegen Staub oder Dampf anschlägt, darf ihre Aufmerksamkeit und Umsicht nicht zu Nachteilen führen. Gemäß Artikel 28, Absatz 2 im bayerischen Feuerwehrgesetz kann Kostenersatz nur verlangt werden, wenn die Feuerwehr vorsätzlich falsch oder grob fahrlässig falsch alarmiert wurde.
Ergänzende Hinweise:
Rauchmelder können über Netzstrom oder mit Batterie betrieben werden. Bei Geräten mit Batteriebetrieb gibt es Unterschiede. Entweder werden welche mit handelsüblichen Batterien genutzt. Bei diesen müssen die Benutzer die Batterien auswechseln. Oder es werden Rauchmelder mit fest eingebauten Langzeitbatterien verwendet. Diese müssen bei leeren Batterien komplett ausgetauscht werden. Bei allen Betriebsarten sollte das vom Hersteller empfohlene Datum für den Austausch der Geräte beachtet werden, da die Zuverlässigkeit durch Verschmutzung sowie durch Alterung der Bauteile nach etwa zehn Jahren sinkt. Für Gehörlose gibt es Rauchwarnmelder, die mit Blitzeinrichtungen und Rüttelkissen verbunden werden. Diese Geräte übrigens förderfähig. Die Förderung kann bei der zuständigen Bewilligungsstelle beantragt werden: bei Mietwohnungen bei der jeweiligen Bezirksregierung, bei Eigenwohnraum bei der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde. Es gilt eine Bagatellgrenze von 1000 Euro.
Quelle: LindauerSZ